Meist ist die Betreuungsverfügung ein Thema, mit dem sich Menschen nicht gerne auseinandersetzen. Dennoch sind neben der Bestattungsvorsorge die Patienten– und Betreuungsverfügung sehr wichtig. Sie gilt in der Situation, dass jemand nicht mehr selbst bestimmen kann, was mit ihm oder ihr geschieht – zum Beispiel nach einem Unfall, bei Krankheit oder Demenz. Für Fälle wie diese regelt die Verfügung, wer für einen anderen Menschen entscheiden darf. Außerdem bestimmen Sie darin, was passieren soll, wenn Sie nicht mehr selbst bestimmen können.
Ohne Betreuungsverfügung bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Haben Sie aber festgelegt, wer für Sie was entscheiden soll, wird das Gericht nach Möglichkeit diesem Wunsch folgen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit zu bestimmen, wer NICHT für Sie sprechen und entscheiden soll.
Die Verfügung über Ihre Betreuung kann formlos schriftlich erteilt werden. Sie ist auch mit einer Patientenverfügung kombinierbar: Sollte neben einer ärztlichen Behandlung auch eine spätere Betreuung notwendig werden, so kann die Patientenverfügung auch als Betreuungsverfügung gelten, da in ihr die Wünsche für die eigene Behandlung und Versorgung festgelegt wurden.
Hier bieten wir Ihnen eine Formulierungshilfe:
„Sollte für mich eine Betreuung notwendig werden, dann soll die Patientenverfügung als Betreuungsverfügung gelten. In ihr habe ich meine Wünsche für die Behandlung und Versorgung festgelegt. Die Betreuungsverfügung sowie der Ausdruck meines Willens durch meinen Betreuer bzw. meine Betreuerin ist vor dem Vormundschaftsgericht verbindlich.“
Hier finden Sie ein Formular für eine Verfügung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.